Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge der Dominic Flohr LLC, 30 N Gould St Ste N, Sheridan, WY 82801, USA, die unter der Marke funndee auftritt („wir“), mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftraggeber“). An Verbraucher richtet sich unser Angebot nicht.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
(3) Individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag gehen diesen Bedingungen vor.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Inhalte dieser Website, der Förder-Check und der Rechner dienen der allgemeinen Information. Sie sind kein Angebot, keine Steuer- oder Rechtsberatung und keine Zusage einer Bescheinigung oder Förderung.
(2) Ein Vertrag kommt durch einen Einzelvertrag zustande, den beide Seiten in Textform bestätigen, auch elektronisch.
§ 3 Leistungen
(1) Wir unterstützen bei der Vorbereitung und Begleitung des Bescheinigungsverfahrens bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Dazu gehören insbesondere die Prüfung der Förderfähigkeit, das technische Gespräch, die Ausarbeitung von Vorhabenbeschreibung und Arbeitsplan, die Begleitung bei Rückfragen der BSFZ und ein Übergabepaket für die steuerliche Beratung des Auftraggebers. Der genaue Umfang ergibt sich aus dem Einzelvertrag.
(2) Den Antrag bei der BSFZ reicht der Auftraggeber über seinen eigenen Zugang ein. Den Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt stellt er mit seiner steuerlichen Beratung. Wir leisten keine Hilfe in Steuersachen und keine Rechtsberatung.
(3) Wir schulden eine sorgfältige Leistung nach dem Stand der Verwaltungspraxis, aber keinen behördlichen Erfolg, keine Förderung in bestimmter Höhe und keine Entscheidung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Der Vertrag ist ein Dienstvertrag.
(4) Wir dürfen zur Erfüllung geeignete Dritte einsetzen, die wir zur Vertraulichkeit verpflichten.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig vollständige und wahrheitsgemäße Angaben und Unterlagen bereit, benennt einen fachlichen Ansprechpartner und gibt Entwürfe vor der Einreichung frei. Für die Richtigkeit seiner Angaben gegenüber den Behörden ist er als Antragsteller verantwortlich.
(2) Der Auftraggeber dokumentiert die Arbeitszeiten im Vorhaben so, dass sie gegenüber dem Finanzamt nachweisbar sind.
(3) Der Auftraggeber teilt uns Bescheide der BSFZ und des Finanzamts zur Forschungszulage innerhalb von 14 Tagen nach Zugang mit, einschließlich der festgesetzten Höhe und des Datums der Verrechnung oder Auszahlung.
§ 5 Vergütung
(1) Erstgespräch und Förder-Check sind kostenfrei.
(2) Für die vertraglichen Leistungen erhalten wir ein Erfolgshonorar auf die vom Finanzamt festgesetzte Forschungszulage für die im Einzelvertrag genannten Vorhaben und Wirtschaftsjahre: 10 % auf die ersten 250.000 € und 5 % auf den darüber hinausgehenden Betrag, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. Ein Grund- oder Mindesthonorar fällt nicht an. Wird keine Forschungszulage festgesetzt, entsteht keine Vergütung.
(3) Das Honorar wird fällig, sobald das Finanzamt die Zulage mit der Steuer verrechnet oder ausgezahlt hat, und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
(4) Alle Beträge sind Nettobeträge. Wir haben unseren Sitz außerhalb der Europäischen Union. Für unsere Leistungen an Unternehmer in Deutschland schuldet deshalb in der Regel der Auftraggeber die Umsatzsteuer (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG). Unsere Rechnungen weisen dann keine Umsatzsteuer aus und enthalten einen entsprechenden Hinweis.
(5) Ändert sich die festgesetzte Zulage später, etwa nach einer Betriebsprüfung, passt sich das Honorar an. Zu viel gezahltes Honorar erstatten wir, ein Mehrbetrag wird nachberechnet.
§ 6 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag läuft, bis über die Forschungszulage für die erfassten Wirtschaftsjahre bestandskräftig entschieden ist.
(2) Beide Seiten können den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen in Textform kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Wird auf Grundlage unserer Arbeitsergebnisse nach einer Kündigung durch den Auftraggeber eine Forschungszulage festgesetzt, steht uns das Honorar nach § 5 für diese Zulage zu. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber unsere Arbeitsergebnisse selbst oder mit Dritten einreicht.
§ 7 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Seiten behandeln nicht öffentliche Informationen der anderen Seite vertraulich und nutzen sie nur zur Durchführung des Vertrags, auch über das Vertragsende hinaus.
(2) Eine Nennung als Referenz erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers.
(3) Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält unsere Datenschutzerklärung. Soweit wir Daten im Auftrag verarbeiten, schließen wir vorab einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO.
§ 8 Nutzungsrechte
Der Auftraggeber erhält an den für ihn erstellten Unterlagen ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht, sie für das Verfahren zur Forschungszulage und für Prüfungen durch Behörden zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Nutzung oder Weitergabe an Dritte bedarf unserer Zustimmung, solange das Honorar nicht vollständig bezahlt ist.
§ 9 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und aus übernommenen Garantien.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Die Ablehnung einer Bescheinigung oder Festsetzung begründet für sich allein keine Pflichtverletzung. Für Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers haften wir nicht.
§ 10 Empfehlungsprogramm
(1) Wer uns ein Unternehmen empfiehlt, das noch nicht mit uns im Gespräch ist, erhält einmalig 25 % unseres Nettohonorars für das erste Wirtschaftsjahr, für das wir für dieses Unternehmen eine Forschungszulage erreichen („Tippgeberprovision“), sofern ein Vertrag zustande kommt und wir ein Honorar erhalten. Werden mehrere Wirtschaftsjahre gleichzeitig festgesetzt, ist das jüngste maßgeblich.
(2) Die Provision wird fällig, sobald das Honorar für dieses Wirtschaftsjahr bei uns eingegangen ist. Eine Obergrenze gibt es nicht.
(3) Die Provision ist für den Tippgeber steuerpflichtig. Unternehmer stellen uns dafür eine Rechnung. Für Angehörige von Berufen mit berufsrechtlichen Provisionsverboten, etwa Steuerberater, gilt das Programm nicht. Mit ihnen vereinbaren wir bei Interesse eine zulässige Form der Zusammenarbeit.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Karlsruhe, Deutschland.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Vertragssprache ist Deutsch.
(4) Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, bleiben die übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: Oktober 2026